Dr. Schaefer-Drinhausen & Partner GbR

Rechtsanwalts- vereidigter Buchprüfer- und Steuerberatersozietät

aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

Entscheidung: V R 28/08
Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

Entscheidung: II R 25/08
Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

Entscheidung: II R 29/08
Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger

Entscheidung: VIII R 24/08
Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Entscheidung: VII R 19/09
Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossen worden ist

Entscheidung: I R 97/08
Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Entscheidung: VII R 24/09
Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Entscheidung: II B 168/09
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier: ErbStG)

Vermögensabschöpfung bei Steuerhinterziehung und anderen Straftaten“ PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

 

Steuerhinterziehung kann auch für an der Straftat unbeteiligte Dritte Folgen haben. Denn auch Dritten können im Rahmen eines zunehmenden Strafverfolgungsdrucks von  der Beschlagnahme, der Einziehung und dem Verfall betroffen sein.

Beispiel:

Der Steuerhinterzieher überlässt das Vermögen, das er durch Hinterziehung erworben hat,  einem Dritten, z.B. seiner Ehefrau. Die Ehefrau legt das Geld bei Ihrer Bank an.

Hier kann die Finanzverwaltung bereits vor Klärung der strafbaren Steuerhinterziehung einen dinglichen Arrest (= vollstreckungssicherende Beschlagnahme)  in das Vermögen der Ehefrau anordnen lassen. Die Voraussetzungen an den Arrestgrund sind nicht besonders hoch. Die Finanzverwaltung hat die Neigung, allein aus dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung auf eine Vollstreckungsvereitelungsabsicht des Beschuldigten zu schließen. Wenn das auch angreifbar ist, ist jedoch ein Arrest und damit die vorläufige Sperre des beschlagnahmten Vermögens bereits möglich, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz gegeben sind, so z.B. bei  Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung.

 Wird die Maßnahme vom Gericht angeordnet, darf sie, auch wenn keine dringenden Gründe vorliegen, bis zu zwölf Monate hinaus aufrechterhalten werden.

Die Folge ist hier für den Betroffenen oftmals erheblich, so kann das gesamte Vermögen der - vorläufigen - Sperre unterfallen. Dieses bedeutet komplette Bewegungsunfähigkeit und kann bis zur absoluten Zahlungsunfähigkeit führen. Zudem ist zu beachten, dass auch sehr schnell Vermögenswerte mit erfasst werden, die letztlich nicht erfasst werden dürfen.

 

 Mit der Beschlagnahme werden nicht nur die Konten gesperrt, vom Arrest sind auch alle Sachen betroffen, die möglicherweise unmittelbar oder mittelbar Beweise für die verfolgte Tat erbringen können. Gegenstände, die den Behörden freiwillig herausgegeben werden, werden nicht beschlagnahmt, sondern sichergestellt.

Die Beschlagnahme endet erst mit Rechtskraft des Urteils, in dem die Steuerhinterziehung festgestellt wird, unabhängig davon, ob die arrestierten Gegenstände für verfallen erklärt oder eingezogen werden.

Der Verfall gehört zu den Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren und findet somit nicht als Strafmaßnahme statt. Ziel des Verfalls ist die Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus Straftaten, man spricht deshalb von "Finanzermittlungen". Er setzt grundsätzlich nur eine rechtswidrige Tat voraus. Nicht erforderlich ist, dass eine vorsätzlich begangene Straftat begangen wurde.

Verfall und Einziehung greifen auf einzelne, mit der Tat in Verbindung stehende Gegenstände (Einziehung) und das Abschöpfen von Vorteilen, die durch die Tat erlangt sind (Verfall), zu.

Der Einziehung unterliegen auch Tatmittel so z. B. Kraftfahrzeug(e), mit dem eine Person ohne Fahrerlaubnis gefahren ist oder Gegenstände wie Falschgeld und gefälschte Urkunden und für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes Kaufgeld und Bestechungsgelder, Schmiergelder,Belohnungen u.a.m. Weiter betroffen sind im Eigentum Dritter stehende Sachen, z.B. auch unerlaubt benutzte Abhör- und Aufnahmegeräte,  Waffen, Explosivmittel, Drogen u.a.m.

Dem Verfall wiederum unterliegt nicht nur die ursprünglich erlangte Sache oder das ursprünglich erlangte Recht, sondern auch deren Surrogate (insbes. Vermögenswerte, die der Täter durch Veräußerung des Gegenstandes erlangt hat), wenn der Täter den Gegenstand veräußert oder verbraucht hat.

Eine doppelte Abschöpfung des Erlangten über die Anordnung des Verfalls ist allerdings nicht zulässig. Sofern der Steuerhinterzieher aufgrund der steuerlichen Festsetzung bereits das Erlangte an den Steuerfiskus (ganz- oder teilweise) abgeben muss, ist dies zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt allerdings das Bruttoprinzip. Dieses bedeutet, dass bei illegalen Geschäften auch der Teil nicht abzugsfähig ist, den man in das Geschäft investiert hat.

Im Beispielsfall ist die Ehefrau, auch bei Zusammenveranlagung und trotz Eigeninteresses, nicht schon Mittäterin oder Teilnehmerin  an der Steuerhinterziehung des Ehemannes, wenn ihre "Tatbeteiligung" sich darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte gemacht hat.

Sie kann also die Freigabe des beschlagnahmten Vermögens verlangen, unabhängig davon, ob der Ehemann die hinterzogenen Steuern aufgrund der erlassenen Steuerbescheide tatsächlich gezahlt hat.